Satzung der "Lisa Dräger Stiftung" mit Sitz in Lübeck

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

1. 1 Die Stiftung führt den Namen "LISA DRÄGER STIFTUNG".

 

1. 2 Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
Lübeck.


§ 2 Stiftungszweck
2. 1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Sie handelt in selbstloser Absicht; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung kann nach Maßgabe ihres jeweiligen Vorstandes ihre Zwecke sowohl unmittelbar selbst verwirklichen (Ausnahmen: s. u.) als auch gleichzeitig die gem. § 3. 2 generierten Mittel der Stiftung einer anderen steuerbegünstigten gemeinnützigen Körperschaft zukommen lassen, die ihr für die Zweckerfüllung am geeignetsten erscheinen.
Zur Erfüllung der Stiftungszwecke Finanzielle Unterstützung und Beschaffung von Mitteln für den "Verein Gesellschaft Weltkulturgut Hansestadt Lübeck (gemeinnützig) e.V." zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke sowie der finanziellen Unterstützung von konkreten Projekten von Kinderheimen und die Förderung der gemeinnützigen
Studentenhilfe der Universität zu Lübeck beschränkt sich die Tätigkeit der LISA DRÄGER STIFTUNG auf die Funktion einer Förderstiftung, die entsprechende Mittel unmittelbar anderen steuerbegünstigten Körperschaften zukommen läßt.

 

2. 2 Stiftungszweck ist
– Finanzielle Unterstützung und Beschaffung von Mitteln für den Verein Gesellschaft Weltkulturgut Hansestadt Lübeck (gemeinnützig) e.V. zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Bezüglich des oben genannten Stiftungszweckes wird die Lisa Dräger Stiftung lediglich als Förderstiftung tätig, handelt also nicht auf eigene Rechnung.


– die Förderung der Jugendhilfe. Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

a) die Förderung der Ausbildung mittelloser junger Waisen, Halbwaisen und Sozialwaisen,die in Heimen leben, wobei schulische, akademische, aber auch kaufmännische,handwerkliche und jegliche sonstige fachliche Berufsausbildung gefördert werden kann. Die Erfüllung des Stiftungszwecks soll vorrangig in enger Zusammenarbeit mit Grund-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen und Akademien sowie den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern erfolgen.
BEISPIEL: Die Stiftung erreicht den unter a) genannten Stiftungszweck z. B. durch Anstellung einer geeigneten Fachkraft (oder mehrerer geeigneter Fachkräfte) zur stunden- oder tageweisen Betreuung und Beratung der oben genannten Jugendlichen. Die Anstellung der geeigneten Fachkraft kann sowohl im festen Angestelltenverhältnis
(z. B. per Zeitvertrag) als auch auf der Basis eines freien Mitarbeiters auf Stundennachweis erfolgen.


b) die Förderung einer familiennahen Erziehung, ergänzt durch heilpädagogisch-psychologische Fachkräfte, die der Unterstützung von verhaltensauffälligen und lernbehinderten Kindern, deren Entwicklungsverzögerungen und psychosoziale Defizite auf mangelnde Fürsorge und Kontinuität in der Zuwendung sowie fehlenden Lernangeboten im Herkunftsmilieu zurückzuführen sind, ermöglicht.
BEISPIEL: Die Stiftung erreicht den unter b) genannten Stiftungszweck z.B. durch Unterstützung der unter b) genannten Kinder durch Hinzuziehung einer Fachkraft, z.B. im Rahmen einer qualifizierten (z. B. fachärztlichen) Beratung der jeweiligen Kinder und/oder Ihrer Familien bzw. fachgerechter Analyse der Situation, die zu den jeweiligen Defiziten in der Entwicklung der Kinder geführt hat. Die Aufgabenstellung wird, beispielsweise, per ärztl. Gebührentabelle gegen Rechnung gegenüber der Stiftung abgerechnet.


c) die finanzielle Unterstützung von konkreten Projekten von Kinderheimen. Die Stiftung wird bezüglich des unter c) genannten Stiftungszweckes lediglich als Förderstiftung tätig, sie handelt nicht auf eigene Rechnung.


d) die Förderung der gemeinnützigen Studentenhilfe der Universität zu Lübeck. Die vorgenannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Stiftungszweck nachhaltig zu verwirklichen.


2. 3 Die Stiftung fördert in erster Linie Projekte in Lübeck; Ausnahmen von dieser Regel sind zulässig.


2. 4 Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung nicht zu.

 
§ 3 Stiftungsvermögen
3. 1 Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Vermögen der Stiftung besteht aus Bankguthaben in Höhe von Euro 250.000,-.


3. 2 Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer in Paragraph 2 genannten
Aufgaben alle Maßnahmen ergreifen – mit den
unter 2.1 genannten Einschränkungen –, die auch in der freien Wirtschaft bei der Durchsetzung von Unternehmenszielen üblich sind – also Einstellung von Hilfskräften und freiberuflichen Mitarbeiten, Auftragsvergabe an nicht gemeinnützig geführte Unternehmen, etc. –, solange alle diese Maßnahmen nach Auffassung des jeweiligen Stiftungsvorstandes der Verwirklichung des in § 2 genannten gemeinnützigen Stiftungszweckes dienen.


3. 3 Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet.


3. 4 Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, (Zustiftungen), sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.


3. 5 Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.


3. 6 Die Stifterin erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

§ 4 Organe
4. 1 Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

 

§ 5 Stiftungsvorstand
5. 1 Die Stiftung wird von einem aus bis zu sechs Personen bestehenden Vorstand verwaltet. Die Mitglieder des ersten Vorstands wurden von der Stifterin durch das Stiftungsgeschäftbestellt.

 

5. 2 Zu Lebzeiten der Stifterin werden die Mitglieder des Stiftungsvorstandes von ihr bestellt und abberufen. Für die Abberufung gilt Absatz 5. Nach dem Ableben der Stifterin ergänzt sich der Stiftungsvorstand mit einfacher Mehrheit durch Kooption. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die der /des stellvertretenden Vorsitzenden.


5. 3 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt; sie endet durch Rücktritt, Abberufung aus wichtigem Grund oder Tod.


5. 4 Vorsitzende des Vorstands ist, solange sie dem Stiftungsvorstand angehört, die Stifterin. Sie ist berechtigt, den Vorsitz des Stiftungsvorstandes jederzeit und ohne Angabe von Gründen niederzulegen und/oder aus dem Stiftungsvorstand auszuscheiden. In beiden Fällen ist sie berechtigt, eine Nachfolgerin / einen Nachfolger für sich zu bestellen, der ihre Rechtsstellung im Stiftungsvorstand übernimmt. Ist keine Nachfolgeregelung erfolgt, wählen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und – soweit erforderlich – zuvor ein neues Mitglied; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der /des stellvertretenden Stiftungsvorsitzenden. Die Stifterin ist berechtigt, nach einem Ausscheiden aus dem Stiftungsvorstand jederzeit in den Stiftungsvorstand zurückzukehren und auch den Vorsitz zu übernehmen.
Das an ihrer Stelle im
Stiftungsvorstand amtierende Mitglied scheidet am Ende des Kalenderjahres aus dem
Stiftungsvorstand aus.


5. 5 Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von der Stifterin jederzeit abberufen werden. Nach dem Ableben der Stifterin entscheidet der Stiftungsvorstand über die Abberufung mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll vorher aber gehört werden.


5. 6 Scheidet ein Mitglied durch Rücktritt aus dem Vorstand aus, führt das ausgeschiedene Mitglied die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes fort. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Mitglieder.


5. 7 Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


5. 8 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können die notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Aufgaben der Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

 

§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
6. 1 Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere:


a) Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,


b) Beschlußfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,


c) ggf. Einstellung und Entlassung eines Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung.


6. 2 Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muß der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein. Im Innenverhältnis ist die/der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, von ihrer / seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

 

6. 3 Unbeschadet der Regelungen in der Ziffer 6. 2 ist die Stifterin jederzeit alleinvertretungsberechtigt, sofern sie dem Stiftungsvorstand angehört. Sie ist von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.

 

§7 Beschlußfassung des Stiftungsvorstandes

7. 1 Besteht der Stiftungsvorstand aus mehreren Personen, wird er von seinem Vorsitzenden, bei
 seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der
einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal jährlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt
mindestens vierzehn Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes
verkürzt werden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn kein Vorstandsmitglied sie rügt. Der
Stiftungsvorstand ist auch dann einzuberufen, wenn es ein Mitglied unter Angabe des
Beratungspunktes verlangt.


7. 2 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder durch
Vertretungsvollmacht, ausgestellt auf ein anwesendes Mitglied des Stiftungsvorstandes, vertreten
werden. Besteht der Vorstand aus zwei natürlichen Personen, so ist der Vorstand beschlußfähig,
wenn nach ordnungsgemäßer Ladung ein Mitglied anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus einer
natürlichen Person, so ist der Vorstand immer beschlußfähig.


7. 3 Der Stiftungsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, diese
Satzung bestimmt etwas anderes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die der / des stellvertretenden Vorsitzenden. Gehört die
Stifterin dem Stiftungsvorstand an, können Beschlüsse nicht ohne oder gegen ihre Stimme
gefaßt werden. Hat die Stifterin für den Fall des Ausscheidens aus dem Stiftungsvorstand
eine Nachfolgeregelung getroffen, (§ 5, Ziffer 5.4), gilt Satz 2 entsprechend.

 

7. 4 Der Stiftungsvorstand kann auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluß auch im schriftlichen
oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluß
wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Durchführung des
Umlaufverfahrens zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen
innerhalb von 3 Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Stimmenthaltung.


7. 5 Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefaßten Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Besteht der
Stiftungsvorstand nur aus einer Person, hat sie die von ihr getroffenen Entscheidungen in
geeigneter Weise zu dokumentieren.



Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und aufzubewahren.

§ 8 Geschäftsjahr, Jahresabschluß, Rechnungsprüfung
8. 1 Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist
ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31.
Dezember desselben Kalenderjahres.

 

§ 8 Geschäftsjahr, Jahresabschluß, Rechnungsprüfung


8. 1 Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist
ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31.
Dezember desselben Kalenderjahres.

 

§ 9 Satzungsänderung

9. 1 Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
a) der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert
werden oder
b) dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung
der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.


9. 2 Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht
zuständigen Behörde. Die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ist einzuholen.

 

 

§10 Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung


10. 1 Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung)




10. 2 Die Stiftung kann
a) einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
b) mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
c) aufgelöst
werden, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der
Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisses angebracht ist, insbesondere wenn die
Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt
werden kann.



10. 3 Die Stiftung kann nach Absatz 2 Buchst. c) insbesondere dann aufgelöst werden, wenn
a) über fünf Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
b) der Stiftungszweck auf unabsehbarer Zeit nicht erfüllt werden kann.


10. 4 In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Zu Lebzeiten der Stifterin ist auch deren Zustimmung einzuholen.


§11 Vermögensanfall

11. 1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die ”Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeiten“ in Lübeck, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO zu verwenden hat.



11. 2 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

Die Genehmigung des Innenministers wurde am 07.04.2009 erteilt und ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr.17/Jahrgang 2009 vom 27. April 2009 veröffentlicht worden (Aktenzeichen IV 353-146.23-661.1)

 

Übersicht der Änderungen:


Geändert und genehmigt, 15.12.2009, Aktenzeichen 30.63.135/Hansestadt Lübeck


Geändert und genehmigt, 26.09.2012, Aktenzeichen 30.63.135/Hansestadt Lübeck

 

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